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Pflichtlagerhaltung für eine Gas-Mangellage in Form und Umfang angepasst

Gas

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Symbolbild Pixabay

Kommt es in der Schweiz zu einer Gas-Mangellage, kann ein Teil der Industrie mit Zweistoffanlagen auf Heizöl-Antrieb umstellen und spart damit Erdgas. Das dazu nötige Heizöl extra leicht ist für den Bedarf von 4,5 Monaten in Pflichtlagern. Das zuständige Departement WBF hat nun sowohl die rechtliche Form, als auch den Umfang dieser Ersatzpflichtlagerhaltung angepasst. Die neue Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.

Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) regelte bisher die Pflichtlagerhaltung von Erdgas in einer Weisung an Provisiogas, die Pflichtlagerorganisation für Erdgas. Nun wurde diese Weisung in eine WBF-Verordnung überführt, analog zur Pflichtlagerhaltung anderer lebenswichtiger Güter wie Treib- und Brennstoffe oder Arzneimittel.

Bei dieser Gelegenheit senkte das WBF auch die zu lagernde Menge des Heizöls extra leicht um rund die Hälfte. Die bisherige Weisung an Provisiogas ging noch davon aus, dass die Zweistoffanlagen (ZSA) mindestens 30% des schweizerischen Gasverbrauchs ausmachen. Die Zahl dieser Anlagen ging aber in den vergangenen Jahren stark zurück. Mittlerweile sind es noch 16% des gesamten Gasverbrauchs.

Keine finanzielle Förderung

In der neuen Verordnung ist nun festgehalten, dass 189 000 Kubikmeter Heizöl extra leicht in Pflichtlagern sein müssen. Dies entspricht einem ZSA-Anteil von 15%. Die Pflichtlagermenge deckt weiterhin den Bedarf von 4,5 Monaten. Die dafür benötigte Menge an Heizöl extra leicht wird periodisch überprüft und wenn nötig angepasst.

Wie bei den anderen Pflichtlagern kann das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) auch hier bei kurzfristigen Versorgungsengpässen bis zu 20% der Pflichtlagermenge freigeben. Für grössere Mengen braucht es eine WBF-Verordnung.

Der Bundesrat befasste sich erst kürzlich mit den Zweistoffanlagen. An seiner Sitzung vom 30. Oktober 2024 beschloss er, auf eine finanzielle Förderung von ZSA zu verzichten. Gemäss Bundesrat ist es an den Unternehmen zu entscheiden, ob sie auf solche Anlagen setzen wollen.

Quelle: Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL

22.11.2024