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Ausfuhr von Schweizer Kriegsmaterial im Jahr 2024

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Bild ZVG RUAG

Schweizer Unternehmen haben 2024 gestützt auf Bewilligungen des SECO für CHF 664.7 Mio. Kriegsmaterial in 60 Länder exportiert. Dies entspricht im Vergleich zum Vorjahr einer Abnahme um knapp 5 Prozent und einem Anteil von 0.17 [1] Prozent an der gesamten Warenausfuhr der Schweizer Wirtschaft.

Die gesamte Warenausfuhr [2] aus der Schweiz ist 2024 gegenüber dem Vorjahr um rund 4 Prozent höher ausgefallen. Die Kriegsmaterialausfuhren verzeichneten im Vergleich zum Vorjahr jedoch eine Abnahme, und zwar um CHF 32.1 Mio. auf CHF 664.7 Mio. Dies entspricht einer Veränderung gegenüber 2023 um knapp 5 Prozent. Damals wurde Kriegsmaterial für CHF 696.8 Mio. exportiert.

Grösster Abnehmer ist Deutschland

Die fünf Hauptabnehmerländer waren Deutschland mit Lieferungen im Wert von CHF 203.8 Mio., gefolgt von den USA mit CHF 76.1 Mio., Italien mit CHF 50.6 Mio., Schweden mit CHF 42.0 Mio. und Rumänien mit CHF 38.5 Mio.

Grössere Geschäfte in der Berichtsperiode waren die Ausfuhren von diversen Munitionsarten und Munitionskomponenten nach Deutschland (CHF 88.7 Mio.), von gepanzerten Fahrzeugen und deren Bestandteile nach Deutschland (CHF 69.3 Mio.) und Rumänien (CHF 37.3 Mio.), von Bestandteilen für Kampfflugzeuge nach den USA (36.8 Millionen Franken) und von Bestandteilen für Geschütze nach Italien (CHF 35.8 Mio.).

Rund 85 Prozent (2023: 79 %) des ausgeführten Kriegsmaterials waren für Länder des Anhangs 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) bestimmt, die allen vier internationalen Exportkontrollregimen für die Kontrolle strategisch sensibler Güter angehören (Gruppe der Nuklearlieferländer, Australiengruppe, Raketentechnologiekontrollregime, Wassenaar Vereinbarung) [3].

Aufgeteilt nach Kontinenten machten die Exporte nach Europa 81.14 Prozent (2023: 76.10%) aller Ausfuhren aus, nach Amerika 12.33 Prozent (9.60%), nach Asien 6.38 Prozent (12.90%), nach Afrika 0.13 Prozent (0.18%) und nach Australien 0.01 Prozent (1.22%).

Betrachtet man die Kategorien von Kriegsmaterial (Anhang 1 der KMV), dann entfielen im Jahr 2024 34.72 Prozent auf Munition sowie Munitionsbestandteile (Pos. KM 3) und 23.81 Prozent auf Panzerfahrzeuge sowie dazugehörige Bestandteile (KM 6). 9.82 Prozent entfielen auf Waffen jeglichen Kalibers sowie dazugehörige Bestandteile (KM 2), 9.42 Prozent auf Bestandteile zu Kampfflugzeugen (KM 10), 6.51 Prozent auf militärische Explosiv-, Brenn- und Treibstoffe (KM 8), 6.09 Prozent auf Feuerleiteinrichtungen sowie dazugehörige Bestandteile (KM 5) und 4.84 Prozent auf Kleinwaffen sowie Waffenbestandteilen (KM 1).

Die restlichen 4.79 Prozent verteilten sich auf 6 weitere Kategorien.

Zunahme der erteilten Bewilligungen bei den besonderen militärischen Gütern

Das SECO veröffentlicht ebenfalls eine Statistik zu den erteilten Einzelbewilligungen von besonderen militärischen Gütern des Anhangs 3 der Güterkontrollverordnung (u.a. ABC-Schutz- und Detektionsausrüstung, Simulationsausrüstung, Referenzchemikalien für Analyse durch die OPCW, Nachtsicht- und Wärmebildgeräte, Lacke für Signaturunterdrückung, elektronische Störausrüstung, ballistische Schutzausrüstung, Schutzausrüstung für zivile Flugzeuge). Der Gesamtwert der nach den Kriterien der Güterkontrollgesetzgebung neu erteilten Einzelbewilligungen belief sich 2024 auf 73.6 Millionen Franken (2023: 60.5 Millionen).

Kriegsmaterialexporte vor dem Hintergrund des Konflikts in der Ukraine

Die Schweiz wendet im Verhältnis Russland–Ukraine seit der russischen Annexion der Krim 2014 das Neutralitätsrecht an. Dieses bleibt auch während der aktuellen militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine anwendbar.

Aufgrund des neutralitätsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots kann die Schweiz Anfragen um Weitergabe von Kriegsmaterial mit Schweizer Ursprung an die Ukraine nicht zustimmen, solange diese in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Zudem schliessen auch die Bewilligungskriterien des Schweizer Kriegsmaterialgesetzes die Lieferung von Kriegsmaterial an Länder aus, die in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind.

Kriegsmaterial in Form von Baugruppen und Einzelteilen, die aus der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 2 zur Kriegsmaterialverordnung zum Einbau in ein Rüstungsgut geliefert werden, sind vom Rüstungsgüterembargo der Ukraineverordnung nicht erfasst, sofern die Herstellungskosten der aus der Schweiz verbauten Güter weniger als 50% der gesamten Herstellungskosten des fertigen Rüstungsgutes betragen.

[1] Aufgrund der Berücksichtigung des Reparaturverkehrs und der temporären Ausfuhren lässt sich dieser Wert nicht mit den vor dem Jahr 2018 publizierten Werten vergleichen.

[2] Gesamter Aussenhandel, Konjunktursicht ohne Gold in Barren und andere Edelmetalle, Münzen, Edel- und Schmucksteinen sowie Kunstgegenständen und Antiquitäten

[3] Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA.

Ausfuhr von Kriegsmaterial im Jahr 2024

• Jahresbericht 2024: «Die Exportkontrolle im Bereich Small Arms and Light Wea-pons (SALW) unter der Kriegsmaterialgesetzgebung»

• Jahresbericht 2024: «Die Exportkontrolle im Bereich Small Arms and Light Wea-pons (SALW) unter der Kriegsmaterialgesetzgebung»

Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

12.3.2025