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Aargauer Regierungsrat startet Anhörung zur Änderung des Spitalgesetzes: Rechtliche Grundlage zur Rettung systemrelevanter Spitäler

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Aargauer Parlament

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Bild ZVG Kanton Aargau

Der Regierungsrat will im Spitalgesetz (SpiG) eine rechtliche Grundlage schaffen, um systemrelevante Listenspitäler zu retten, wenn dies zur Erfüllung des verfassungsmässigen Gesundheitsversorgungsauftrags nötig ist. Eine Rettung ist erst dann vorgesehen, wenn die Weiterführung der Geschäftstätigkeit ernsthaft bedroht ist und alle übrigen Mittel zur Rettung ausgeschöpft sind.

Die finanzielle Situation der Spitäler in der Schweiz sowie im Kanton Aargau hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Aufgrund der aktuellen Tarife und den Kostenentwicklungen ist es für die Spitäler schwieriger geworden, positive Jahresabschlüsse zu erzielen und die angestrebte EBITDA-Marge von 10 Prozent zu erreichen. Letztere ist gemäss allgemein akzeptierter Fachmeinung nötig, um die für den langfristigen Betrieb notwendigen Investitionen selbst zu tragen. Auch Listenspitäler (Spitäler mit Eintrag auf der "Spitalliste 2025 – Akutsomatik und Psychiatrie" oder der "Spitalliste 2024 Rehabilitation") mit Standort im Kanton Aargau sind von diesen Entwicklungen betroffen. Es besteht ein Risiko, dass die finanziellen Probleme bei einzelnen Spitälern so erheblich werden, dass die Einstellung der Geschäftstätigkeit droht.

Der Kanton hat gemäss § 41 der Kantonsverfassung den Auftrag zur Gesundheitsversorgung. Sollten systemrelevante Spitäler mit Standort im Kanton Aargau zukünftig ihre Geschäftstätigkeit aufgeben müssen, wäre die Erfüllung dieses verfassungsmässigen Auftrags nicht mehr sichergestellt. Deshalb sollen einheitliche und transparente rechtliche Grundlagen für einen Rettungsschirm geschaffen werden. Diese Ergänzung im Spitalgesetz (SpiG) würde den Regierungsrat verpflichten, Spitäler mit Finanzhilfen zu retten, sofern der verfassungsmässige Gesundheitsversorgungsauftrag ohne diese nicht mehr sichergestellt werden könnte.

Die allfälligen Finanzhilfen sollen dabei nur an Listenspitäler mit Standort im Kanton Aargau gehen. Als Finanzhilfen kommen Bürgschaften, Garantien, Darlehen im Verwaltungsvermögen, Aktienkapitalerhöhungen bei den kantonseigenen Spitalaktiengesellschaften und nicht rückzahlbare Beiträge in Frage. Weiter dürfen die Finanzhilfen nur an systemrelevante Spitäler und nur subsidiär – das heisst, wenn alle übrigen Mittel zur Rettung vollständig ausgeschöpft sind – geleistet werden.

Die gesetzlichen Grundlagen des Rettungsschirms werden so ausgestaltet, dass ein systemrelevantes Listenspital mit Standort im Kanton Aargau zwingend gerettet werden muss, wenn die gesetzlich verankerten Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist deshalb zweckmässig, wenn die Kompetenz zur Gewährung von Finanzhilfen dem Regierungsrat zugeteilt wird, weil die Umsetzung rein technischer Art ist.

Die Gewährung einer Finanzhilfe könnte allenfalls eine Höherverschuldung des Kantons notwendig machen. Der dafür erforderliche Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Weil in einem dringenden Fall der Ablauf der Referendumsfrist vor der Gewährung einer Finanzhilfe nicht abgewartet werden kann, soll bereits mit dem Beschluss des Rettungsschirms auch ein Höherverschuldungsbeschluss gefällt werden.

Quelle: Kanton Aargau

7.12.2025


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