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Richtigstellung einer NZZ-Nachricht: Persönliche Beraterin von Bundespräsidentin Amherd erhält gleich hohe Entschädigung wie bisher

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Die NZZ berichtet in ihrer Ausgabe vom 29.10.2024 über die Entschädigung der persönlichen Beraterin von Bundespräsidentin Viola Amherd. Dabei stellt die NZZ falsche Berechnungen auf und zieht auf diesen unwahren Grundlagen tatsachenwidrige Rückschlüsse. Gleichzeitig wirft sie mit diesen irreführenden Darstellungen dem VBS Desinformation vor. Das VBS weist die Vorwürfe von sich und hat eine Richtigstellung publiziert.

Die NZZ berichtet in ihrer Ausgabe vom 29.10.2024 über die Entschädigung der persönlichen Beraterin von Bundespräsidentin Viola Amherd. Dabei stellt die NZZ falsche Berechnungen auf und zieht auf diesen unwahren Grundlagen tatsachenwidrige Rückschlüsse. Gleichzeitig wirft sie mit diesen irreführenden Darstellungen dem VBS Desinformation vor. Das VBS weist die Vorwürfe von sich. Richtig ist:

Die persönliche Beraterin von Bundespräsidentin Viola Amherd wurde per Ende September 2024 pensioniert und arbeitet noch bis Ende des Präsidialjahres im Mandatsverhältnis weiter. Für diese drei Monate wurden die gleichen Arbeitsbedingungen vereinbart wie in der bisherigen Festanstellung.

Der Auftrag umfasst maximal 70 Tage zu einem Tagessatz von 1'140 Franken. Dies entspricht dem Lohn in der Lohnklasse 31 (224’015 Franken), in welcher die persönliche Beraterin bis zu ihrer Pensionierung angestellt war, und damit ihrer bisherigen Entschädigung. Eingerechnet im Tagessatz sind die gängigen Zuschläge des Bundes sowie der Ferienzuschlag und die Feiertagsentschädigung gemäss Artikel 19 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung, da die persönliche Beraterin kein Anrecht auf Ferien, Feiertage und bezahlte Krankheitstage hat.

Das VBS leistet zudem die Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherung im Umfang von maximal rund 12'000 Franken. Auch diese Auslagen fielen bereits während der Festanstellung der persönlichen Beraterin an, wie bei allen Angestellten des Bundes.

Die persönliche Beraterin kann Spesen bis maximal 5'000 Franken geltend machen; dies ist keine Pauschale, sondern die Aufwände werden gegen Nachweis und gemäss der für die Bundesverwaltung gültigen Spesenentschädigung vergütet.

Dies ergibt ein gesamtes Kostendach von 97'000 Franken für die Dauer von drei Monaten. Die Berechnungen der NZZ sind somit komplett falsch und nicht nachvollziehbar.

Den Vorwurf der Desinformation, den die NZZ erhebt, weist das VBS aufs Schärfste von sich. Umgekehrt hat die NZZ wider besseres Wissen falsche Berechnungen publiziert. Das VBS hatte dem Journalisten mitgeteilt, dass die Entschädigungen auf der Lohnklasse der bisherigen Lohnklasse basiert. Dies hat das VBS anschliessend mit Offenlegung der Vertragsbedingungen auch mit Zahlen unterlegt.

Quelle: Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS

30.10.2024